§ 2 BayAVGFRG
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
(1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, der nach § 5a Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf Bayern entfällt, wird nach dem in § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes festgelegten Schlüssel verteilt.
(2) Die zur Aufteilung des Umsatzsteueranteils nach Abs. 1 auf die Gemeinden maßgeblichen Schlüsselzahlen werden in Anlage 2 dieser Verordnung festgesetzt.
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