§ 6 BayAVGFRG

Rundungs- und Kleinbetragsregelung

(1) Die für einen Abrechnungszeitraum errechneten Beteiligungsbeträge und Umlagebeträge werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.

(2) Beträge unter 25 € werden weder ausbezahlt noch angefordert.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.