§ 7 BayAVGFRG
Vorläufige Gewerbesteuerumlage bei verspäteter Meldung
1Meldet eine Gemeinde ihr Gewerbesteueristaufkommen nicht rechtzeitig, wird für die Verrechnung nach § 5 vorläufig unterstellt, daß die Gewerbesteuerumlage mindestens den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen entspricht. 2Der Ausgleich wird grundsätzlich bei der der Meldung folgenden Verrechnung vorgenommen.
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