§ 8b BayAzV

Regelungen für die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit

(1) 1Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 87 Abs. 3 und 4 oder Art. 88 Abs. 4 BayBG kann eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden während der Dauer

1.

einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat, ausgenommen Erholungsurlaub,

2.

einer Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 2 BeamtStG,

3.

des sechs Monate überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit,

4.

eines vorübergehenden Wechsels in Bereiche, in denen die jeweilige besondere Form der Arbeitszeitverteilung nicht fortgeführt werden kann,

5.

eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder einer vorläufigen Dienstenthebung.

 2Die Ansparphase verlängert sich entsprechend, soweit sie nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen oder auf Antrag der Beamten vorzeitig beendet wird.

(2) Tritt einer der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Fälle während der Ausgleichsphase ein, so wird diese um den entsprechenden Zeitraum verlängert.

(3) Absatz 1 gilt bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansparphase um die Hälfte dieser Zeiten verlängert.

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