Art. 91 BayBG
Altersteilzeit
(1) 1Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, eine Teilzeitbeschäftigung mit 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr. 2Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze der Beginn des Schuljahres, in dem diese das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr vollenden. 3Altersteilzeit nach Satz 1 muss einen Mindestbewilligungszeitraum von einem Jahr umfassen.
(2) 1Entsprechend den dienstlichen Erfordernissen kann die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu leistende Arbeit so eingebracht werden, dass sie
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während des gesamten Bewilligungszeitraums durchgehend im nach Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
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zunächst im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich festgesetzten Arbeitszeit oder im Umfang der vor Beginn der Altersteilzeit zuletzt festgesetzten Arbeitszeit geleistet wird und der Beamte oder die Beamtin anschließend vollständig vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
2Art. 88 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Treten während des Bewilligungszeitraums einer nach Satz 1 Nr. 2 im Blockmodell bewilligten Altersteilzeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so ist die gewährte Altersteilzeit abweichend von Art. 49 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zu widerrufen:
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bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
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beim Dienstherrnwechsel,
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bei Gewährung von Urlaub nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 oder
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in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten oder der Beamtin die Fortsetzung der Altersteilzeit nicht mehr zuzumuten ist.
4Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Ansparphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten als durch die Freistellung ausgeglichen. 5Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend des in der Ansparphase geleisteten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen Arbeitszeitumfangs festgesetzt. 6Soweit bei der Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen Rundungen vorzunehmen sind, um eine in vollen Stunden bemessene Unterrichtsverpflichtung zu erreichen, sollen die entstandenen Rundungsdifferenzen im Lauf des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Reduzierung oder Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Amtschefs und Amtschefinnen, Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen sowie vergleichbare Funktionsinhaber und Funktionsinhaberinnen bei staatlichen obersten Dienstbehörden sowie für die Leiter und Leiterinnen von staatlichen Behörden, deren Ämter nach Art. 45 im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden oder die mindestens in der Besoldungsgruppe R 3 eingestuft sind.
(4) 1In Bereichen, in denen wegen grundlegender Verwaltungsreformmaßnahmen in wesentlichem Umfang Stellen abgebaut werden, gilt abweichend von Abs. 1 als Altersgrenze das vollendete 55. Lebensjahr, sofern die betroffene Planstelle oder eine Stelle einer um bis zu vier Besoldungs- oder Entgeltgruppen niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe sukzessive, entsprechend ihres Freiwerdens, vollständig gesperrt und in den nachfolgenden Haushaltsplänen eingezogen wird. 2Abs. 3 findet in diesen Verwaltungsbereichen keine Anwendung. 3Die Staatsregierung wird für den staatlichen Bereich ermächtigt, die Bereiche im Sinn des Satzes 1 sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug der Einsparungen durch Rechtsverordnung festzulegen. 4Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Bereiche im Sinn des Satzes 1 sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug der Einsparungen festlegen.
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