§ 1 BayBadeGewV

Zweck und Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung gilt für Badegewässer und dient dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen. 2Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.

(2) 1Badegewässer ist jeder Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, bei dem die Kreisverwaltungsbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein Badeverbot auf Dauer erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät. 2Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht die der Verordnung unterfallenden Badegewässer jährlich vor Beginn der Badesaison im Internet.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

Schwimm- und Kurbecken,

2.

abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,

3.

künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

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