§ 2 BayBadeGewV

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Auf Dauer“, in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;

2.

„Große Zahl“, in Bezug auf Badende eine Zahl, die unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet wird;

3.

„Verschmutzung“, das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinn der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen;

4.

„Kurzzeitige Verschmutzung“, eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinn der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit zu rechnen ist, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die die Kreisverwaltungsbehörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat;

5.

„Badesaison“, der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres;

6.

„Bewirtschaftungsmaßnahmen“, folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:

a)

Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,

b)

Erstellung eines Überwachungszeitplans,

c)

Überwachung der Badegewässer,

d)

Bewertung der Badegewässerqualität,

e)

Einstufung der Badegewässer,

f)

Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,

g)

Information der Öffentlichkeit,

h)

Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,

i)

Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung;

7.

„Ausnahmesituation“, ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit zu rechnen ist, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten;

8.

„Datensatz über die Badegewässerqualität“, die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden;

9.

„Bewertung der Badegewässerqualität“, der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode;

10.

„Massenvermehrung von Cyanobakterien (Blaualgen)“, ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien (Blaualgen) in Form von Blüten, Matten oder Schlieren;

11.

„Betroffene Öffentlichkeit“, die von Verfahren nach dieser Verordnung betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinn dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle rechtlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl I S. 2816), zuletzt geändert durch Art. 11a des Gesetzes vom 17. August 2010 (BGBl I S. 1163), erfüllen, ein Interesse.

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