§ 10 BayBadeGewV
Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
1Stellt die Kreisverwaltungsbehörde fest, dass es in einem Teileinzugsgebiet auch zu Auswirkungen auf die Qualität von Badegewässern in anderen Ländern oder Staaten kommt, so unterrichtet sie so bald wie möglich das andere Land oder den anderen Staat unter Übermittlung geeigneter Unterlagen und ergreift in Abstimmung mit dem anderen Land oder Staat Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Auswirkungen. 2Hat das andere Land oder der andere Staat keine zuständige Behörde benannt, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Landes oder Staates zu unterrichten.
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