§ 11 BayBadeGewV

Beteiligung der Öffentlichkeit

1Die Kreisverwaltungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit über diese Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen. 2Art. 10 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 933, BayRS 2129-1-4-UG) ist anzuwenden. 3Sätze 1 und 2 gelten auch für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 Abs. 1.

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