§ 12 BayBadeGewV

Information der Öffentlichkeit

(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sorgen dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:

1.

die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach näherer Maßgabe entsprechend der Festlegungen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität von Badegewässern und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl EU Nr. L 64 S. 37),

2.

eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils,

3.

bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:

a)

eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,

b)

eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen auf Grund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot erlassen war oder vom Baden abgeraten wurde und

c)

eine Warnung, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,

4.

Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse,

5.

wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen,

6.

wenn auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer, und

7.

eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Abs. 2.

 2Die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände stellen die nach Satz 1 erforderlichen Informationen in nächster Nähe der Badegewässer bereit, an denen sie öffentliche Bäder betreiben. 3Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Ufergrundstücken an Badegewässern zur Bereitstellung der nach Satz 1 erforderlichen Informationen in nächster Nähe des Badegewässers verpflichten; im Übrigen sind die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung verpflichtet. 4Die Kreisverwaltungsbehörden stellen den nach Sätzen 2 und 3 Verpflichteten die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörde nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Abs. 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich zu verbreiten:

1.

die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,

2.

bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und den Ursachen der Verschmutzung gemäß § 5 Abs. 4 entgegenzuwirken,

3.

bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über

a)

die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,

b)

die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer und

c)

die Ursachen der Verschmutzung sowie die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und den Ursachen der Verschmutzung entgegenzuwirken.

 2Die Kreisverwaltungsbehörde hat die Überwachungsergebnisse nach Satz 1 Nr. 1 nach Abschluss der Analyse auf ihren Internet-Seiten zur Verfügung zu stellen. 3Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit richtet Verknüpfungen zwischen diesen Seiten und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 im Internet veröffentlichten Liste der Badegewässer ein.

(3) 1Die in den Abs. 1 und 2 aufgeführten Informationen sind sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens ab Beginn der Badesaison 2012 zu verbreiten. 2Dabei sind nach Möglichkeit geografische Informationssysteme zu nutzen; es ist auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen, zu achten.

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