§ 13 BayBadeGewV

Berichterstattung

(1) Die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz übermittelt dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die gemäß § 3 ermittelten und zusammengestellten Überwachungsergebnisse, die Bewertung der Badegewässerqualität gemäß § 4, eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, sowie Informationen über Aussetzungen des Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7.

(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit meldet die Daten an das Umweltbundesamt zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Union.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.