Art. 111 BayBeamtVG

Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

1Erfolgt in Fällen des Art. 109 nach dem 31. Dezember 2010 ein Dienstherrenwechsel, der unter § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags fällt, haben die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren anstelle der Erstattung nach Art. 109 Abs. 1 bis 3 eine Abfindung an den zuletzt abgebenden Dienstherrn zu leisten. 2Art. 110 Abs. 2, 3, 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

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