Art. 18 BayBeamtVG
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter oder eine Beamtin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:
- 1.
-
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten oder einer Beamtin obliegenden oder später einem Beamten oder einer Beamtin übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
- 2.
-
Zeiten einer für die Fachlaufbahn des Beamten oder der Beamtin förderlichen Tätigkeit.
2Das gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.