Art. 34 BayBeamtVG
Versorgungsurheber
Versorgungsurheber für die in diesem Unterabschnitt geregelten Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, verstorbene
- 1.
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Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 erfüllt haben,
- 2.
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Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die die Voraussetzungen des Art. 123 BayBG erfüllt haben,
- 3.
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Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie
- 4.
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Beamte und Beamtinnen auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Abs. 2 BeamtStG) zugestellt war.
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