Art. 36 BayBeamtVG
Höhe des Witwengeldes
(1) 1Das Witwengeld beträgt 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. 2Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des Art. 74 mindestens 60 v.H. des Ruhegehalts nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2. 3Art. 26 Abs. 7, Art. 27 und 73 finden keine Anwendung. 4Änderungen des Mindestruhegehalts (Art. 26 Abs. 5) sind zu berücksichtigen.
(2) 1War der Witwer oder die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Versorgungsurheber und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über zwanzig Jahre um 5 v.H. gekürzt, höchstens um 50 v.H. 2Dem gekürzten Betrag werden 5 v.H. des Witwengeldes nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr der Ehedauer über fünf Jahre hinaus hinzugerechnet, bis das volle Witwengeld wieder erreicht ist. 3Das nach Sätzen 1 und 2 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld zurückbleiben.
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