Art. 52 BayBeamtVG

Unfallausgleich

(1) 1Ist der oder die Verletzte infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt, so wird, solange dieser Zustand andauert, neben der Besoldung oder dem Ruhegehalt ein Unfallausgleich gewährt. 2Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um

1.

30 v. H.

171,81 €,

2.

40 v. H.

233,61 €,

3.

50 v. H.

347,80 €,

4.

60 v. H.

432,66 €,

5.

70 v. H.

593,99 €,

6.

80 v. H.

708,18 €,

7.

90 v. H.

852,75 €,

8.

100 v. H.

948,08 €.

 3Eine um 5 v. H. geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. 4Ein Anspruch auf Unfallausgleich besteht auch während einer Beurlaubung ohne Besoldung.

(2) 1Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. 2Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht. 3Beruht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einem früheren Dienstunfall, kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. 4Für äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden. 5Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.

(3) Bei Erstattung von Pflegekosten nach Art. 51 Abs. 2 ist der Unfallausgleich um die Hälfte zu mindern.

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