Art. 57 BayBeamtVG
Unfallsterbegeld
(1) 1Ist der oder die Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, wird Unfallsterbegeld gewährt. 2Das Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der laufenden monatlichen Bezüge des Verstorbenen, mindestens aber 8 000 €; im Übrigen gilt Art. 33 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(2) Auf das Unfallsterbegeld ist Sterbegeld nach Art. 33 Abs. 1 zu 50 v.H. und Sterbegeld nach Art. 33 Abs. 3 in voller Höhe anzurechnen.
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