Art. 66 BayBeamtVG
Schadensausgleich
(1) 1Schäden, die einem Beamten oder einer Beamtin während einer Verwendung im Sinn des Art. 64 Abs. 2 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach Art. 64 Abs. 1 entstehen, werden im angemessenen Umfang ersetzt. 2Gleiches gilt für Schäden des Beamten oder der Beamtin durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte oder die Beamtin von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen der Beamteneigenschaft betroffen ist.
(2) 1Ist ein Beamter oder eine Beamtin an den Folgen eines schädigenden Ereignisses der in Abs. 1 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt
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dem Witwer oder der Witwe sowie den nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigten Kindern,
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den Eltern sowie den nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene nach Nr. 1 nicht vorhanden sind.
2Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder die Beamtin im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
(3) Art. 46 Abs. 5 gilt entsprechend.
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