Art. 72 BayBeamtVG

Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) 1War ein Beamter oder eine Beamtin wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege von Pflegebedürftigen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 2,68 € für jeden Monat der Pflege gezahlt. 2Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) 1Wenn der oder die Pflegebedürftige nach Abs. 1 ein nach Art. 71 Abs. 3 zuzuordnendes Kind war, wird zusätzlich ein Kinderpflegeergänzungszuschlag in Höhe des Betrags nach Art. 71 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für jeden Monat der Pflege gewährt. 2Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes und nicht neben Leistungen nach Art. 71 oder § 70 Abs. 3a SGB VI gewährt.

(3) 1 Art. 71 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für gleiche Zeiträume zustehende Zuschläge nach Art. 71 einzubeziehen sind. 2Art. 71 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

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