Art. 78 BayBeamtVG
Ausschlusstatbestände
(1) Werden während des Kalenderjahres Versorgungsbezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht Anspruch auf jährliche Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Versorgungsbezüge nachzuzahlen sind.
(2) Kein Anspruch auf jährliche Sonderzahlung besteht, wenn ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarmaßnahme bewilligt ist.
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