Art. 2 BayBeauftrG
Aufgaben
1Die Beauftragten sind ressortübergreifend tätig. 2Sie
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arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgabe mit allen Geschäftsbereichen zusammen,
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regen bezogen auf den Gegenstand ihrer Beauftragung geeignete Verbesserungen an,
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bearbeiten unbeschadet des Petitionsrechts und der Entscheidungsverantwortung der vollziehenden Stellen die an sie gerichteten Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Verbänden und anderen Organisationen im thematisch einschlägigen Bereich,
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sollen zu allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsregierung angehört werden, soweit sie im Schwerpunkt thematisch einschlägige Fragen behandeln oder berühren.
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