Art. 3a BayBeauftrG
Änderung des Bayerischen Integrationsgesetzes
Das Bayerische Integrationsgesetz (BayIntG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335, BayRS 26-6-I) wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Art. 15 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Staatsregierung beruft im Rahmen des Bayerischen Beauftragtengesetzes eine Persönlichkeit zu ihrer Beratung und Unterstützung in Fragen der Integrations-, Asyl- und Migrationspolitik (Bayerischer Integrationsbeauftragter).“
- b)
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Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
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Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2.
- 2.
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Art. 16 wird aufgehoben.
- 3.
- 4.
-
Art. 17a wird aufgehoben.
- 5.
-
Die Art. 18 und 19 werden die Art. 17 und 18.
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