§ 2 BayBergV
Verkehrssprache
(1) Der Unternehmer hat für Einrichtungen, in denen Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen und sicherzustellen, dass
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nur Beschäftigte mit selbständigen Arbeiten betraut werden, die in der Verkehrssprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache eindeutig verständlich machen können,
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verantwortliche Personen und weisungsberechtigte Personen die Verkehrssprache beherrschen und Deutsch sprechen, Deutsch lesen und Deutsch schreiben können.
(2) Die zuständige Bergbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 zulassen, wenn der Unternehmer dafür sorgt, dass eine ausreichende Zahl anderer fachkundiger Personen vor Ort anwesend sind, die über die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Sprachkenntnisse verfügen und die Einleitung von Notfall- oder Rettungsmaßnahmen, die dazu erforderliche Information der Öffentlichkeit und die Verständigung mit den Behörden ohne Verzögerungen erfolgen können.
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