§ 21 BayBergV

Überwachung des Förderbetriebs aus Erdöl- und Erdgaslagerstätten und bei der Untergrundspeicherung von Erdgas

(1) 1Der Unternehmer hat für eine planmäßige Überwachung des Förder- oder Speicherbetriebs zu sorgen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass Gefahrenzustände rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können.

(2) 1An Förderbohrungen sind die für die Beurteilung der Lagerstätten, der Untergrundspeicher und der sonstigen Untergrundverhältnisse wesentlichen Betriebsdaten nach einem vom Unternehmer aufzustellenden Plan zu überwachen. 2Die Betriebsdrücke, die Förder- und Entnahmemengen und die Zusammensetzung der geförderten und eingeleiteten Stoffe sind in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln. 3Soweit Gründe der Betriebssicherheit, des Lagerstättenschutzes oder des Umweltschutzes es erfordern, sind weitere Daten regelmäßig zu erfassen. 4Über die ermittelten Daten sind Aufzeichnungen zu führen und der zuständigen Bergbehörde auf Verlangen vorzulegen. 5Bei der Überwachung festgestellte Unregelmäßigkeiten, die auf eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, der Lagerstätten oder der Umwelt hinweisen, sind der zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Über Betriebsstörungen, die sicherheitlich erhebliche Eingriffe oder sonstige für die Sicherheit wesentliche Maßnahmen erforderlich gemacht haben, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Bergbehörde auf Verlangen vorzuzeigen sind.

(4) Für Förder- oder Speicherbetriebe ist zur Entgegennahme von Meldungen eine ständig besetzte Stelle einzurichten, von der aus im Gefahrenfall die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden können.

(5) 1Die für die ständige Überwachung der Sicherheit zu erfassenden Betriebsdaten sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle zu übermitteln. 2Die übermittelten Daten müssen ständig ablesbar oder abrufbar sein und mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen.

(6) 1Bei Gefahr müssen von der ständig besetzten Stelle aus alle Steuerungen vorgenommen werden können, die erforderlich sind, um die betroffenen Einrichtungen in einen sicheren Betriebszustand zu fahren. 2Zusätzlich müssen die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis wirken, durch den bei Gefahr automatisch der sichere Betriebszustand hergestellt wird. 3§ 11 gilt entsprechend.

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