§ 31 BayBergV

Meldepflicht beim Auftreten von Grubengas

Wer Anzeichen des Auftretens von 1 v.H. oder mehr Grubengas oder von schädlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen in den Wettern feststellt, hat dies der verantwortlichen Person sofort mitzuteilen; das Auftreten von Grubengas in einer Konzentration von 1 v.H. oder mehr ist außerdem der zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.

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