§ 36 BayBergV
Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen von Hebewerkseilen
(1) Die beim Betrieb von Gerüsten verwendeten Seile müssen gegenüber den zulässigen Belastungen, bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens folgende Sicherheiten haben:
- 1.
-
Hebewerkseile
- a)
-
bei Hakenregellast 3,0 fach
- b)
-
bei Hakenausnahmelast 2,0 fach
- 2.
-
Nackenseile 2,5 fach
- 3.
-
Abspannseile 2,5 fach
- 4.
-
Errichteseile 2,0 fach.
(2) Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast von mehr als 1000 kN ist das Hebewerkseil nach einem vom Unternehmer für jedes Gerüst nach den Betriebserfahrungen und der jeweiligen Beanspruchung festzulegenden Plan regelmäßig nachzunehmen und zu kürzen.
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