§ 48 BayBergV

Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden

(1) 1Von jeder angelieferten Förderseil- oder Bühnenseillänge muss beim Auflegen ein etwa 3 m langes Belegstück abgetrennt und genau bezeichnet werden. 2Dieses Seilstück ist, vor Korrosion und mechanischer Beschädigung geschützt, einen Monat länger aufzubewahren, als von der Seillänge ein Förderseil oder Bühnenseil aufliegt.

(2) An Förderseilen oder Bühnenseilen, bei denen die Bescheinigung über die Einzeldrahtprüfung älter als drei Jahre ist, muss vor dem Auflegen an einem Probestück des Seils eine erneute Einzeldrahtprüfung zur Ermittlung der Seilsicherheit durchgeführt werden.

(3) Der Unternehmer hat das Verfahren zum Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen für jede Anlage in einer schriftlichen Anweisung festzulegen und diese der in Abs. 10 genannten verantwortlichen Person auszuhändigen.

(4) 1Förderseile müssen nach dem Auflegen vor Beginn des Betriebs probeweise gefahren werden. 2Dies kann mit allmählich steigender und muss schließlich mit der betriebsüblichen Belastung erfolgen. 3Die Sätze 1 und 2 finden auch nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Kauschen und Seilklemmen und nach dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Kauschen und Seilklemmen Anwendung. 4Für Unterseile gilt Satz 1; abweichend von Satz 2 kann die Belastung der Fördermittel dabei fehlen.

(5) Die Erprobung der Seile und Seileinbände nach Abs. 4 muss

1.

bei Anlagen nach § 41 Nrn. 1, 4 und 5 mindestens eine Stunde lang,

2.

bei Anlagen nach § 41 Nrn. 2 und 3 über mindestens 4 volle Treiben

erfolgen.

(6) 1Nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Klemmkauschen und dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Klemmkauscheneinbänden müssen vor Wiederaufnahme des Betriebs mindestens 6 volle Treiben mit der betriebsüblichen Belastung durchgeführt werden. 2Danach sind die Seileinbände im Ruhezustand zu prüfen.

(7) Bei doppeltrümigen Anlagen sind die Förderseile wechselseitig zu kürzen.

(8) Beim Treiben während der Erprobung von Seilen und Seileinbänden darf sich niemand im Schacht aufhalten.

(9) Bühnenseile und Zwischengeschirre von Bühnenanlagen sind nach dem Einbau unter Last eine kurze Strecke zu verfahren und anschließend zu prüfen.

(10) 1Die Maßnahmen nach den Abs. 1 und 4 bis 9 müssen nach Weisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. 2Beim Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen muss ständig eine verantwortliche Person anwesend sein.

(11) Seile müssen in folgenden Abständen abgehauen werden:

1.

Förderseile an Abteufanlagen viermal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 15 Wochen mindestens 1 m über der Schlittentragklemme oder, wenn nicht Schlitten geführt, 1 m über dem Einband,

2.

Flachförderseile an Hilfsfahr-, Notfahr- und Befahrungsanlagen in Abständen von längstens zwei Jahren 1 m über dem Einband,

3.

Bühnenseile in Abständen von längstens zwei Jahren 1 m über dem Einband,

4.

Förderseile von anderen Anlagen, deren Fördermittel regelmäßig aufgesetzt werden und deren Seile dabei regelmäßig entlastet werden, zweimal jährlich in Abständen von längstens sieben Monaten mindestens 1 m über dem Einband.

(12) 1Bei Seilen von Abteufanlagen ist von dem an der Trennstelle liegenden Teil des nach Abs. 11 abgehauenen Seilstücks an einem Probestück die reduzierte ermittelte Bruchkraft festzustellen. 2Bei den Seilen der übrigen in Abs. 11 genannten Anlagen entscheidet der Sachverständige, ob diese Prüfung erforderlich ist.

(13) Die Spannkraft von Führungsseilen ist bei Anlagen in Schächten mit mehr als 300 m Teufe mindestens nach jedem Spannen zu messen und, soweit erforderlich, zu erhöhen.

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