Art. 109a BayBesG

Inflationsausgleichszahlungen

(1) 1Berechtigte sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), wenn das Beamten-, Richter- oder Dienstanfängerverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge hatten. 2Auf die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung finden die Vorschriften des Teils 1 entsprechend Anwendung. 3Maßgebend sind die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 (Stichtag). 4Besteht am Stichtag kein Anspruch auf Bezüge, sind abweichend von Satz 3 die Verhältnisse des letzten Tages mit Anspruch auf Bezüge maßgebend. 5Die Höhe der Inflationsausgleichs- Einmalzahlung beträgt für

1.

Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen 1 800 €,

2.

Anwärter und Anwärterinnen 1 000 € und

3.

Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen 600 €.

(2) 1Berechtigte sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen), wenn in dem jeweiligen Bezugsmonat ein Beamten-, Richter- oder Dienstanfängerverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge bestanden hat. 2Auf die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen finden die Vorschriften des Teils 1 entsprechend Anwendung. 3Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. 4Besteht an dem Tag kein Anspruch auf Bezüge, sind abweichend von Satz 3 die Verhältnisse des letzten Tags mit Anspruch auf Bezüge maßgeblich. 5Wird ein Beamten-, Richter- oder Dienstanfängerverhältnis im Laufe eines Bezugsmonats begründet, ist auf den ersten Tag des Beginns des Rechtsverhältnisses abzustellen. 6Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen beträgt für

1.

Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen 120 €,

2.

Anwärter und Anwärterinnen 50 € und

3.

Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen 30 €.

(3) Die Inflationsausgleichszahlungen bleiben bei der Gewährung anderer Besoldungsbestandteile unberücksichtigt.

(4) 1Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge in den Fällen des Abs. 1 am 9. Dezember 2023 oder in den Fällen des Abs. 2 am letzten Tag des Bezugsmonats mit Anspruch auf Bezüge zu zahlen hat. 2Entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern werden jedem Berechtigten und jedem Dienstanfänger oder jeder Dienstanfängerin insgesamt nur einmal gewährt. 3Bei mehreren Dienstverhältnissen ist für die Begrenzung das Dienstverhältnis maßgeblich, aus dem die laufenden Bezüge gezahlt werden.

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