Art. 16 BayBesG

Anpassung der Besoldung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) 1Die ab dem 1. November 2024 geltenden Beträge in den Anlagen 3 und 6 sind um jeweils 200 € und in den Anlagen 4, 5, 7, 8 und 9 sind um jeweils 4,76 v. H. gegenüber dem vorherigen Stand erhöht. 2Die ab dem 1. November 2024 geltenden Beträge der Anlage 10 sind um jeweils 100 € gegenüber dem vorherigen Stand erhöht.

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