Art. 36 BayBesG

Ortsklassen und Stufen des Orts- und Familienzuschlags

(1) 1Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes des Beamten oder der Beamtin entspricht der Mietenstufe nach § 12 des Wohngeldgesetzes, welcher die Gemeinde zugeordnet ist. 2Ist die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Beamten oder der Beamtin keiner Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz zugeordnet, ist anstelle des Hauptwohnsitzes auf den dienstlichen Wohnsitz abzustellen. 3In den Fällen des Art. 38 richtet sich die Ortsklasse des Beamten oder der Beamtin nach der Mietenstufe der entsendenden Dienststelle. 4Ist in den Fällen der Sätze 1 bis 3 die Mietenstufe der Gemeinde um mehr als zwei Stufen geringer als diejenige des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, richtet sich die Ortsklasse des Beamten oder der Beamtin nach der Mietenstufe des Landkreises. 5Für die Bestimmung der Ortsklasse sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten eines Monats maßgebend.

(2) Zur Stufe L gehören alle Beamten und Beamtinnen, die nicht zur Stufe V, zur Stufe 1 oder den folgenden gehören.

(3) Zur Stufe V gehören, soweit diese nicht zur Stufe 1 oder den folgenden gehören, verheiratete Beamte und Beamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

(4) 1Zur Stufe V gehören auch, soweit diese nicht zur Stufe 1 oder den folgenden gehören, Beamte und Beamtinnen, die eine andere Person, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen Gründen bedürfen, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben. 2Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Anspruchsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Versorgungsberechtigte einen Orts- und Familienzuschlag der Stufe V wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen im Sinn des Satzes 1 in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre Wohnungen, wird der Betrag der Stufe V des für den Berechtigten oder die Berechtigte maßgebenden Orts- und Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(5) 1Zur Stufe 1 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Beamtinnen, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. 2Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. 3Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend. 4Hat neben dem Beamten oder der Beamtin eine andere Person Anspruch auf einen kindbezogenen Anteil nach einem Besoldungs- oder Versorgungsgesetz, wird der auf das jeweilige Kind entfallende Betrag dem Beamten oder der Beamtin gewährt, dem oder der das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; Beamte und Beamtinnen im Sinn des Abs. 7 gelten insoweit als Berechtigte im Sinn des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG5Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 6Art. 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer oder eine der Anspruchsberechtigten im Sinn des Satzes 4 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.

(6) 1Zur Stufe 1 und den folgenden Stufen gehören auch Beamte und Beamtinnen, die einen Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit mindestens Pflegegrad 2 nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben. 2Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(7) Abs. 5 gilt für Beamte und Beamtinnen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, entsprechend, sofern sie ein Kind ihres Lebenspartners oder ihrer Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(8) Die Bezügestellen dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

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