§ 15 BayBhV
Kieferorthopädische Leistungen
1Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn vor Behandlungsbeginn
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ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und
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die behandelte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2Die Altersbegrenzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei schweren Kieferanomalien,
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die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern, sowie
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in besonderen Ausnahmefällen, wenn nach einem zahnärztlichen Gutachten (§ 48 Abs. 7) eine alleinige kieferorthopädische Behandlung medizinisch ausreichend ist.
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