§ 16 BayBhV

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

1Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Indikationen:

1.

Kiefergelenks- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktionen, myofasciales Schmerzsyndrom),

2.

im Zusammenhang mit der Behandlung von Zahnfleischerkrankungen (Parodonthopathien),

3.

umfangreiche Gebisssanierungen,

4.

umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen (einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen),

5.

im Zusammenhang mit der Behandlung von Aufbissschienen mit adjustierten Oberflächen nach Anlage 1 Nr. 7010 und 7020.

 2Eine umfangreiche Gebisssanierung liegt nur vor, wenn insgesamt mindestens acht Seitenzähne mit Inlays oder Kronen sanierungsbedürftig sind oder fehlen. 3Außerdem ist der erhobene Befund in geeigneter Form nachzuweisen.

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