§ 42 BayBhV

Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

1.
für die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
2.
entsprechend §§ 8 bis 19, 25, 26, 28 und 44 Abs. 1 Nr. 2,
3.
für die Hebamme,
4.
für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 24 gepflegt wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend,
5.
entsprechend § 28 für das Kind.

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