Artikel 13.21 BSO
Funkanlagen
(1) Folgende Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:
- 1.
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Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind,
- 2.
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Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m,
- 3.
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Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (Artikel 6.12),
- 4.
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Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden,
- 5.
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Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.
(2) Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Abs. 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.