Artikel 6.12 BSO

(1) Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn:

a)

der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt;

b)

sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist; und

c)

das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21 ausgerüstet ist.

(2) Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, so ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand nach Abs. 1 Buchst. b nicht erforderlich.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.