Artikel 6.12 BSO
(1) Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn:
- a)
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der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt;
- b)
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sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist; und
- c)
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das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21 ausgerüstet ist.
(2) Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, so ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand nach Abs. 1 Buchst. b nicht erforderlich.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.