Artikel 4.02 BSO

Schallzeichen der Fahrzeuge

(1) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schiffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet

a)
ein langer Ton: „Achtung“ oder „Ich halte meinen Kurs bei“;
b)
ein kurzes Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“;
c)
zwei kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“;
d)
drei kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“;
e)
vier kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“.

(2) Das Schallzeichen „Achtung“ müssen erforderlichenfalls auch Segelfahrzeuge geben.

(3) Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Absatz 1 geben.

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