Artikel 4.03 BSO

Schallzeichen von Häfen und Landestellen

Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

a)
Zwei kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
b)
anhaltendes Läuten mit einer Glocke.

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