Artikel 6.05 BSO

Ausweichpflichtige Fahrzeuge

Abweichend von Artikel 6.04 und unbeschadet des Artikel 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen

a)

den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,

b)

den Güterschiffen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,

c)

den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Güterschiffe,

d)

den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Abs. 1 führen,

e)

den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Abs. 1 führen,

f)

Segelsurfbretter und Drachensegelbretter allen anderen Fahrzeugen.

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