Artikel 6.05 BSO
Ausweichpflichtige Fahrzeuge
Abweichend von Artikel 6.04 und unbeschadet des Artikel 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen
- a)
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den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,
- b)
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den Güterschiffen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,
- c)
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den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Güterschiffe,
- d)
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den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Abs. 1 führen,
- e)
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den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Abs. 1 führen,
- f)
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Segelsurfbretter und Drachensegelbretter allen anderen Fahrzeugen.
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