Artikel 6.06 BSO

Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern

(1) Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Abs. 1 führen, sowie nach Artikel 3.13 gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land, müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.

(2) Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Abs. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Absatz 1, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.

(3) Soweit die örtlichen Verhältnisse die unter Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Mindestabstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen größtmöglicher Abstand einzuhalten.

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