Artikel 9.01 BSO
Schiffsverkehr an den Landestellen
(1) Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen anlegen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind.
(2) Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des Artikels 1.15 Satz 1 den Vorrang.
(3) Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an Landestellen verantwortliche Personen betraut sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.
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