Artikel 8.03 BSO

Ausnahme für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern

1.
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. c oder e der Anlage A ADR,
2.
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchst. a, d, e oder f der Anlage A ADR,
3.
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 der Anlage A ADR,
4.
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.7 ADR und
5.
deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt,

sofern es sich hierbei um nicht wassergefährdende Stoffe handelt und die Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf Fähren erfolgt, die für deren Transport zugelassen sind.

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