§ 1 BayBörsV
Wahl nach Gruppen, Wahlrecht
(1) 1Die Mitglieder des Börsenrats der Börse München werden gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 des Börsengesetzes (BörsG) aus der Mitte der nachstehenden Wählergruppen wie folgt gewählt:
1. |
genossenschaftliche Kreditinstitute |
1 Vertreter |
|
2. |
öffentlich-rechtliche Kreditinstitute |
3 Vertreter |
|
3. |
private Kreditinstitute, mit den Kreditinstituten verbundene Kapitalanlagegesellschaften und sonstige Unternehmen sowie Wertpapierinstitute |
8 Vertreter |
|
4. |
Skontroführer und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 12 des Kreditwesengesetzes |
2 Vertreter |
|
5. |
Versicherungsunternehmen |
1 Vertreter |
|
6. |
sonstige Emittenten mit den Untergruppen |
||
a) |
Emittenten, deren emittierte Wertpapiere zum regulierten Markt der Börse München zugelassen sind, |
4 Vertreter |
|
b) |
Emittenten, deren emittierte Wertpapiere in den Handel im Freiverkehr in dem Segment m:access der Börse München einbezogen sind, |
3 Vertreter. |
2Für die Anleger werden zwei Vertreter von den übrigen Mitgliedern des Börsenrats mit einfacher Mehrheit hinzugewählt.
(2) Es sollen mehr Bewerber vorgeschlagen werden, als in den Börsenrat zu wählen sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.