§ 27 BayBörsV

Sitzung des Sanktionsausschusses

(1) 1Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung. 2Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. 3Auf Antrag kann einer am Verfahren nicht beteiligten Person oder Behörde die Anwesenheit gestattet werden, wenn kein Beteiligter widerspricht.

(2) 1Der Sanktionsausschuss kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1.

die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist oder

2.

wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.

 2Beabsichtigt der Sanktionsausschuss, in dem Fall des Satzes 1 Nr. 1 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, so teilt er den Beteiligten mit, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen dagegen Einwendungen erhoben werden können. 3Wird fristgerecht Einwendung erhoben, so ist mündlich zu verhandeln.

(3) 1Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. 2Nach Aufruf der Sache trägt es den wesentlichen Inhalt der Akten vor. 3Das vorsitzende Mitglied hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. 4Den Mitgliedern des Sanktionsausschusses und den Beteiligten ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 5Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Sanktionsausschuss.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. 2Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.