Art. 13b BayBQFG
Vorwarnmechanismus
1Der Vorwarnmechanismus richtet sich nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. 2Die nach Art. 13 Abs. 4 bis 6 zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
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wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Anerkennung der Berufsqualifikation unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde,
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wenn Angehörigen eines der in Art. 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe die Ausübung ihres Berufes ganz oder teilweise – auch vorübergehend – untersagt worden ist oder ihnen diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind.
3Die Fristen nach Art. 56a Abs. 2, 3 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG beginnen jeweils, sobald eine vollzieh- oder vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt.
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