Art. 14a BayBQFG

Besonderheiten im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach

(1) 1 Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, dass der Eingang des Antrags innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen ist und die Entscheidungsfrist des Abs. 2 Anwendung findet. 2Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde.

(2) 1Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2Es gelten Art. 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Art. 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5. 3Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde an den Arbeitgeber.

(3) Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 13 Abs. 3 gelten mit der Maßgabe, dass die Frist nach Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet.

(4) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.

(5) Art. 6 Abs. 5 findet Anwendung.

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