Art. 18 BayDG

Disziplinarbefugnisse, Disziplinarbehörde

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

(2) 1Disziplinarbehörden sind die obersten Dienstbehörden oder die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung und die nach Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 bestimmten Behörden. 2Die Übertragung soll auf eine Behörde im Geschäftsbereich des Ressorts erfolgen. 3In der Rechtsverordnung kann eine ressortübergreifende Zuständigkeit für mehrere Geschäftsbereiche vorgesehen sowie die Zuständigkeit zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen abweichend von Art. 35 Abs. 2 Satz 1 der Disziplinarbehörde übertragen werden.

(3) 1Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. 2Abs. 2 gilt entsprechend. 3Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, welche Behörde zuständig ist.

(4) 1Bei Personen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die Rechtsaufsichtsbehörde wahr. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Rechtsaufsichtsbehörde ihre Disziplinarbefugnisse im Einzelfall auf eine andere Behörde übertragen kann.

(5) Bei Beamten und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann das für die Rechtsaufsicht zuständige Staatsministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, wer die Disziplinarbefugnisse ausübt; in der Rechtsverordnung können die Disziplinarbefugnisse abweichend von Art. 35 Abs. 2 bis 4 geregelt werden.

(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 werden die einem anderen Rechtsträger entstehenden Kosten des Verfahrens vom Dienstherrn erstattet.

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