Art. 30 BayDG

Niederschrift

1Über Anhörungen des Beamten oder der Beamtin und Beweiserhebungen sind Niederschriften aufzunehmen; § 168a StPO gilt entsprechend. 2Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

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