Art. 9 BayDG
Kürzung der Dienstbezüge
(1) 1Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilsmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. 2Eine dem Beamten oder der Beamtin gewährte Leistungsstufe verfällt ganz. 3Bei Beamten und Beamtinnen, die sich im Eingangsamt oder in einem laufbahnfreien Amt befinden, kann die Kürzung der Dienstbezüge für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. 4Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. 5Bei der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften bleibt die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.
(2) 1Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt; zum selben Zeitpunkt verfällt eine dem Beamten oder der Beamtin gewährte Leistungsstufe. 2Tritt der Beamte oder die Beamtin vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12) als festgesetzt. 3Tritt der Beamte oder die Beamtin während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. 4Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) 1Die Kürzung der Dienstbezüge wird für die Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gehemmt. 2Der Beamte oder die Beamtin kann jedoch für die Dauer der Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) 1Solange die Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte oder die Beamtin nicht befördert werden oder eine Leistungsstufe erhalten. 2Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. 3Die Einstufung berufsmäßiger weiterer Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen während der Amtszeit in die höhere Besoldungsgruppe nach Art. 45 Abs. 2 Satz 2 KWBG steht einer Beförderung gleich.
(5) 1Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zum selben oder zu einem anderen dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn. 2Hierbei steht die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich. 3Dies gilt nicht für die Einstufung nach Art. 45 Abs. 2 KWBG zu Beginn einer Amtszeit als berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter oder berufsmäßige kommunale Wahlbeamtin.
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