§ 1 BayDienstAAG
Die Dienstaufsicht üben aus:
- 1.
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das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte für Arbeitssachen,
- 2.
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der Präsident des Landesarbeitsgerichts über die bei dem Landesarbeitsgericht und den Arbeitsgerichten seines Bezirks beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter,
- 3.
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der aufsichtführende Richter des Arbeitsgerichts über die bei dem Arbeitsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Richter unterstehen der Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters, wenn er Präsident des Arbeitsgerichts ist.
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