Art. 1 BayDiG

Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für den Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Für die staatlichen Landratsämter, die Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände gelten die Rechtsvorschriften für Gemeindeverbände und Gemeinden entsprechend.

(2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten Teil 2 und 3 dieses Gesetzes für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der in Abs. 1 genannten juristischen Personen. 2Teil 2 und 4 dieses Gesetzes gelten nicht für

1.

die Tätigkeiten der Schulen, Krankenhäuser, des Landesamtes für Verfassungsschutz und Beliehener,

2.

die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung (AO),

3.

die in Art. 2 Abs. 1, 2 Nr. 2, 3, 5 und 6 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) genannten Bereiche,

4.

die Tätigkeit der Behörden im Rahmen des Prüfungsverfahrens und

5.

die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung, soweit sie nicht der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt oder soweit Teil 2 Kapitel 3 die Einbeziehung von Justizleistungen nicht ausdrücklich regelt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), soweit sie von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II vollzogen wird.

(4) Das E-Government-Gesetz findet nur beim Vollzug von Bundesrecht im Auftrag des Bundes Anwendung.

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